Förderrichtlinien
Karl-Heinrich-Linde-Stiftung
Die Karl-Heinrich-Linde-Stiftung unterstützt Projekte und Einzelfälle im Rahmen der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Behindertenhilfe.
1. Fördervoraussetzungen
- Die Karl-Heinrich-Linde-Stiftung ist eine regional tätige Stiftung, sie fördert vorrangig im Oldenburger Münsterland.
- Förderempfänger müssen juristische Personen sein, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt nachweisen können (z.B. Sozialdienst katholischer Frauen, Caritasverbände, Wohlfahrtsverbände, Schulträger, Träger von Kindertagesstätten, …).
- Gefördert werden können Projekte, Dienstleistungen im öffentlichen Gesundheitswesen und in der Behindertenhilfe.
- Einzelpersonen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können Einzelfallhilfen beantragen. Gefördert werden u. a.:
- Hilfen zur beruflichen Eingliederung oder Wiedereingliederung von an Epilepsie erkrankten Menschen beantragt werden.
- Unterstützungsleistung in besonderen Notlagen.
Vorzugsweise erfolgt die Antragstellung durch den jeweiligen Rechtsträger.
- Gefördert werden können entsprechende Selbsthilfegruppen über die Kontaktstelle vor Ort.
- Gefördert werden können Fortbildungsangebote zu den Themen Epilepsie, Menschen mit Hirnschädigungen, aber auch zum großen Thema Behindertenhilfe.
- Gefördert werden können Betroffene.
- Gefördert werden können Projekte, Dienstleistungen und Einzelfallhilfen für Obdachlose.
- Die Förderungen unterliegen dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung und sind projektbezogen und zeitlich begrenzt.
- Projekte, deren Förderung beantragt wird, sollten noch nicht begonnen haben.
- Der Antragsteller gewährt, dass er aufgrund der vorhandenen Strukturen in der Lage ist, das Projekt wie beantragt durchzuführen.
2. Antragsverfahren und einzureichende Unterlagen
- Anträge können formlos oder unter Verwendung des Antragsformulars bei der Karl-Heinrich-Linde-Stiftung, Neuer Markt 30, 49377 Vechta kontakt@Karl-Heinrich-Linde-Stiftung.de eingereicht werden. Über Bewilligungen wird zweimal jährlich (April/Mai, November) entschieden. Bei besonderen Anträgen kann auch zeitnah entschieden werden. Bis zur Mitteilung der Entscheidung ist mit einer Bearbeitungszeit von einigen Wochen zu rechnen.
- Antragsschreiben sollen 1-2 Seiten nicht überschreiten.
- Es besteht weder ein Anspruch auf Begründung von Ablehnungen, noch besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zuwendung. Auch bei Erfüllung der Förderrichtlinien besteht keine Leistungspflicht der Stiftung. Der Vorstand der Karl-Heinrich-Linde-Stiftung entscheidet nach pflichtgemäßem, eigenem Ermessen und auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Mittel.
- Bewilligungsbescheide ergehen schriftlich durch die Geschäftsstelle der Karl-Heinrich-Linde-Stiftung.
3. Vergabegrundsätze
- Förderungen sind zweckgebunden. Der Förderempfänger verpflichtet sich, die ihm zugewandten Mittel ausschließlich für den im Antrag beschriebenen Zweck zu verwenden.
- Die Karl-Heinrich-Linde-Stiftung kann Bewilligungen zurücknehmen, wenn diese innerhalb eines Jahres ab Datum des Bewilligungsbescheids nicht wenigstens teilweise in Anspruch genommen wurden.